Freitag, 25. Februar 2022

Eigenwillige Eigenheime

Im Vorbeifahren angehalten, und mit dem Smartphone bei Regen als schnelles Panorama eingefangen: Die Straßenszene erinnerte mich an einen Bildband von Turit Fröbe, der in einigen Kultursendungen vorgestellt worden war. Wenn wir als Fotografen an "Architektur" denken, dann bestimmt nicht an so etwas. Wie man auch daraus ein fotografisches Sammelthema machen kann, sehen Sie im unten verlinkten Beitrag. 

Wenn Sie selbst Architektur fotografieren, gilt von öffentlichem Grund aus die sogenannte Panoramafreiheit: Fremde Gebäude und Grundstücke darf man ohne Erlaubnis fotografieren, wenn die Aufnahme von allgemein zugänglichen Orten außerhalb des fremden Grundstücks bzw. Gebäudes angefertigt wird, z.B. von der Straße oder von einem öffentlichen Park.

All das, was vom öffentlichen Grund aus nicht frei einsehbar ist, weil es sich beispielsweise hinter Zäunen oder Hecken verbirgt oder erst von einen Balkon, einem Dach oder aus der Luft sichtbar wird, darf nicht ohne Erlaubnis fotografiert werden.

Wann gilt Panoramafreiheit nicht?
Denkmäler oder Kunstwerke sind von der Panoramafreiheit ausgenommen, selbst wenn Sie öffentlich zugänglich oder von öffentlichem Grund aus sichtbar sein mögen. (Wenn sie bleibend im öffentlichen Raum aufgestellt sind, ist es jedoch wieder erlaubt. Im Zweifelsfall müssen Sie recherchieren.) Brücken, Dämme, Highways und Straßen sind per Definition keine Gebäude und dürfen frei fotografiert werden.
 
Gehen sie mit offenen Augen durch die Straßen: Es gibt viel zu entdecken. 😀

  • Turit Fröbe fotografiert Bausünden: Kulturjournal NDR (Youtube, 5 Minuten)
  • Ist das Baukunst oder kann das weg? Brutalismus in Beton, Medienwerkstatt Franken (Youtube, 28 Minuten)

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